Statuten des Vereins „Wia für Gmunden“, kurz WIA
eine Parteiunabhängige Bürgerbewegung für die Bürger der Stadtgemeinde Gmunden
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Wia für Gmunden“, kurz „WIA“ und wird im Folgenden auch „Verein“ genannt
(2) Er hat seinen Sitz in Gmunden und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Ziel des Vereins ist es, die Bürgerinnen und Bürger der Stadtgemeinde Gmunden bei der Wahrnehmung ihrer persönlichen Interessen und Anliegen zum Wohle der Stadt politisch zu vertreten.
Darüber hinaus unterstützt der Verein parteiunabhängige Mandatarinnen und Mandatare in der Gemeinde Gmunden durch Beratung, Vertretung, Weiterbildung und Förderung in der Ausübung ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Es sind alle verfügbaren und Zielführenden Mittel, die im Rahmen der Legalität möglich sind und die dem Charakter eines gemeinnützigen Vereines nicht widersprechen, einzusetzen.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Schulung und Information der Mitglieder zur Ausübung ihres Mandates
b) die unentgeltliche Beratung in allen einschlägigen Fragen
c) Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Informationsvideos, betreiben von Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowohl im Internet (Homepage, social Media) wie auch aktionistische Aktivitäten, Diskussionsabenden etc.
d) Nutzung direkt-demokratischer Instrumente
e) Herausgabe periodischer Informationen und andere Publikationen
f) Sammlung von Informationen insbesonders mittels Bibliothek und Datenbanken
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Bestimmungsgemäße Verwendung und Weiterleitung von Schulungsgelder
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen
d) Erträgnisse aus entgeltlicher Abgabe von Druckwerken, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen
e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
f) Subventionen oder Förderungen
(4) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
a) sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
b) sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktivmitglieder, Förderer-, sowie Beiratsmitglieder, Ehrenmitglieder und in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
1. Aktivmitglieder beteiligen sich durch kontinuierliche Zeit-Spenden an der Vereinsarbeit
2. Förderer fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbetrags
3. Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen. Es sind vorwiegend jene Bürger, die den Hauptwohnsitz in Gmunden begründen und/oder auf einer parteifreien Namensliste der Stadtgemeinde Gmunden gewählt wurden und ihr Amt auch tatsächlich ausüben.
4. Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.
5. Beiratsmitglieder teilen die Ziele des Vereins und werden für die Dauer von maximal fünf Jahren vom Vorstand ernannt, um sich an der Beratung des Vorstands zu beteiligen, die Vereins- und Öffentlichkeitsarbeit zu verstärken und beim Fundraising zu unterstützen.
6. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(2) Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern, Förderern, Beiräten, ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Förderer können natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Aktivmitglieder und Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
(4) Die Ernennung zum Beiratsmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitglieds durch den Vorstand.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jedes Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, der groben Zuwiderhandlung der Satzung, durch Schädigung des Ansehens des Vereins durch die Handlungen eines Mitglieds und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie bei Vertrauensverlust verfügt werden.
(4) Jedem ausgeschlossenen Mitglied steht die Anrufung des Schiedsgerichtes offen, welches endgültig entscheidet.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmend der Vereinstätigkeit zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(6) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet
(7) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
(8) Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer kostenanteiligen Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), die Geschäftsführung (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ oder auch Hauptversammlung genannt im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Eine Jahreshauptversammlung findet in den dazwischen liegenden Jahren statt und umfasst einen Bericht des Vorstandes sowie dessen Entlastung für das vergangene Jahr. Die Beschlüsse, die Beschlussfähigkeit sowie die Einladung haben analog zu den Richtlinien der Generalversammlung zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten ), e.d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(6.1) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sie beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit.
(6.2.) außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit und den Vereinszweck und sind nicht stimmberechtigt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine persönliche Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, der/die VizepräsidentIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Als an bei der Generalversammlung anwesend gelten auch jene Mitglieder, die durch neue Medien an der Versammlung teilnehmen. Die Plattform, sowie die dazu gehörigen Modalitäten werden in der Einladung explizit ausgewiesen. Das einberufende Organ entscheidet über die Form der Durchführung.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal acht Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten/ der Präsidentin und bis zu drei VizepräsidentInnen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes die Funktion des geschäftsführenden Präsidenten übernehmen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Kombination von Funktionen durch eine Person ist zulässig, ausgenommen die gleichzeitige Ausübung von Vorstand und Kassenprüfer.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/ der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, der/die VizepräsidentIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Der Vorstand kann einzelne Angelegenheiten eigenen Fachausschüssen zuweisen, welchen auch Nichtmitglieder angehören können. Zur Leitung dieser Fachausschüsse ist in der Regel ein Vorstandsmitglied zu bestellen.
Die Aufgabenbereiche solcher Fachausschüsse werden vom Vorstand festgesetzt.
(8) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins auch einen Geschäftsführer bestellen. Der/die Geschäftsführer/in unterstützt den/die PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die PräsidentIn vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der PräsidentIn und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der PräsidentIn und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die PräsidentIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der PräsidentIn, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Für den Fall, dass der Verein einen/ eine Geschäftsführer/in bestellt, wird der Geschäftsführung die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins übertragen und übt diese in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den einzelnen Vorstandsmitglieder aus.
(2) Der/die Geschäftsführerin vertritt den Verein nach innen.
(3) Der/die Geschäftsführerin berät fachlich, strategisch und organisatorisch die einzelnen Vorstandsmitglieder.
(4) Der/die Geschäftsführerin bereitet die statutarischen Sitzungen vor und nach.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Stand: 13. November 2025